Gut zu Wissen

Ist das nicht alles gesetzlich geregelt?

Viele Themen, die in Tarifverträgen behandelt werden, sind auch schon gesetzlich geregelt. Dabei handelt es sich aber um Mindeststandards, die durch Tarifverträge deutlich verbessert bzw. konkretisiert werden. Dabei gilt das „Günstigkeitsprinzip“:

http://www.rechtslexikon-online.de/Guenstigkeitsprinzip.html

Wenn also eine Regelung in einem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer günstiger ist, als die entsprechende Regelung im Gesetz, so gilt der Tarifvertrag.

Dazu paar Beispiele:

TarifvertragGesetz
Arbeitszeit37,5 Stunden, Nutzung eines Arbeitszeitkorridors von 35 bis 40 Stunden möglich durch Betriebsvereinbarung48 Stunden (6-Tage Woche, das heißt auch der Samstag ist Arbeits(Werk-)tag)
Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZuschläge geregeltKein Anspruch
Freistellung von der ArbeitBezahltKein Anspruch
Urlaub30 Arbeitstage = 6 Wochen
33 Tage für Arbeitnehmer in Wechselschicht
24 Werktage = 4 Wochen
Kein zusätzlicher Anspruch
Zusätzliches UrlaubsgeldGeregeltKein Anspruch
ErschwerniszulagenGeregeltKeine Regelung
Jahressonderzahlungen13. Monatseinkommen geregeltKein Anspruch
Tarifliche AltersvorsorgeTarifförderung in Höhe von
€ 613,55
Kein Anspruch
(ggf. Riester-Förderung)

Natürlich gilt das Günstigkeitsprinzip über Tarifverträge hinaus auch für Betriebsvereinbarungen und Einzelverträge, wenn dadurch Arbeitnehmer besser gestellt werden.

Darüber hinaus gibt es in vielen Tarifverträgen Öffnungsklauseln oder es wird auf Betriebsvereinbarungen verwiesen, die nach dem Tarifabschluss verhandelt werden und die Details der Umsetzung für einzelne Betriebe regeln (z.B. im Tarifvertrag zur Demographie).